AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 12/2012

1. Geltung


1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der KARO
Metall GmbH (in der Folge kurz: „KARO“) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch
für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.


1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.


1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.


1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.


2. Angebot/Vertragsabschluss


2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.


2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von
diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit
dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen
Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung
zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können
wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese
nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.


2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.


2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.


3. Preise


3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.


3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.


3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat
der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.


3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 0,5 %
hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.


3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.


3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der
Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei
Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.4 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von
zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.


3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge
zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und
ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen,
Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und
Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines
Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche
umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach
Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist
das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das
Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der
Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils
enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten,
geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten
Verbindungsmittel 5 % Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für
verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt bis zu 80 Prozent.


4. Beigestellte Ware


4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von
15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu
berechnen.


4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.


5. Zahlung


5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.


5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.


5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei
verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.


5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur,
wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.


5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit
uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem
Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.


5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als
Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung
zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.


5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit
zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.


5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.


5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei
verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen
pro Mahnung in Höhe von € 15,00 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden


6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.


6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details
zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.


6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist –
ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft.


6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie
Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten
zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet
hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind
vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.


6.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.


7. Leistungsausführung


7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.


7.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.


8. Leistungsfristen und Termine


8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem
Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.


8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB,
so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.


8.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.


8.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des
Rücktritts zu erfolgen.


9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges


9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge
nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.


9.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sowie Gläsern
sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen und
berechtigen nicht zum Tausch oder zu Preisminderungen.


9.3. Schutzanstriche halten drei Monate.


10. Behelfsmäßige Instandsetzung


10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine
sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.


11. Gefahrtragung


11.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort
gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der
Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen
gehen zu seinen Lasten.


12. Annahmeverzug


12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder
anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.


12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt,
bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern,
wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 0,5 % der
Vertragssumme/pro Tag zusteht.


12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte
Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.


12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung
eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist
vom Verschulden unabhängig.


12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.


13. Eigentumsvorbehalt


13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.


13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in
Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.


13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über
sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.


13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für
den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
Vorankündigung.


13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.


13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur
dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird.


13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.


14. Schutzrechte Dritter


14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei
und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.


14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.


14.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für
allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu
verlangen.


15. Unser geistiges Eigentum


15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.


15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.


15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.


15.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, –
Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände
ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung
geschuldet wurden (z.B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster,
Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns
zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden
Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des
Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens
vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom
Verschulden unabhängig.


16. Gewährleistung


16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.


16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat.


16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden
Mangels dar.


16.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.


16.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist
der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.


16.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.


16.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen
sind unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.


16.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.


16.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.


16.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns
zu retournieren.


16.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache
an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.


16.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.


16.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist.


17. Haftung


17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften
wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.


17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.


17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an
einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.


17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind
bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen.


17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.


17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.


17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).


18. Salvatorische Klausel


18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.